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Vereinsatzung

§ 1     Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 2     Zweck des Vereins

§ 3     Gemeinnützigkeit

§ 4     Mitglieder und Mitgliedsbeiträge

§ 5     Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6     Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7     Organe des Vereins

§ 8     Der Vorstand

§ 9     Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

§ 10   Zuständigkeit des Vorstandes

§ 11   Sitzungen und Beschlüsse

§ 12   Mitgliederversammlung

§ 13   Protokollierung von Beschlüssen

§ 14   Kassenführung

§ 15   Auflösung des Vereins

§ 16   Satzungsänderung.


( zum Download )

 

 

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "MUANGTHAI Kunst & Kultur in Deutschland".
Er wurde im November 2007 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Alfeld eingetragen und führt somit den Namenszusatz "e.V." (eingetragener Verein).

2. Der Sitz des Vereins ist Alfeld.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2  Zweck des Vereins

1. Erhaltung und Förderung der thailändischen Kunst, Kultur und Lebensweise.

2. Nahebringung der kulturellen Werte an Vereinsmitglieder sowie an Interessierte an thailändischem Tanz, Theater, Musik und Sprache.

3. Kulturveranstaltungen, Seminare sowie Vorträge für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.

4. Integrationshilfe bei Eingliederung der thailändischen Bürger in die deutsche Gesellschaft.

5. Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen der Stadt Hannover und anderen Städten und Bundesländern.

 

§ 3  Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Erhaltung und Förderung der thailändischen Kunst und Kultur.

 

§ 4  Mitglieder und Mitgliedsbeträge

1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu leisten. Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Ehrenmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich um den Verein und seine Zwecke besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand im Einverständnis mit der Mitgliederversammlung. Die Rechte und Pflichten der Ehrenmitglieder gleichen denen von ordentlichen Mitgliedern. Von Ehrenmitgliedern wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.

 

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

(1) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung;

(2) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, die jedoch nur zum Ende eines Kalendermonats zulässig ist;

(3) durch Ausschluss aus dem Verein.

2. Der Ausschluss ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund ist auch, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins grob zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins erheblich verletzt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

3. Mitglieder, die ihren Austritt erklärt haben oder vom Vorstand ausgeschlossen worden sind, verlieren mit sofortiger Wirkung ihre Ämter und haben Vereinsunterlagen und dergleichen sofort an den Vorstand oder einen von ihm beauftragten Dritten herauszugeben.

 

§ 6  Rechte und Pflichte der Mitglieder

1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Verwirklichung des Satzungszweckes im Rahmen des Ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiches aktiv mitzuwirken.

2. Alle Mitglieder sind berechtigt, sämtliche Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe bestehender Ordnungen in Anspruch zu nehmen, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und in der Mitgliederversammlung im Rahmen der Satzung am Vereinsgeschehen mitzuwirken.

3. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Beitrags-, Haus- und sonstigen Ordnungen zu beachten.

 

§ 7  Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind

(1) der Vorstand und

(2) die Mitgliederversammlung

 

§ 8  Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:

(1) einem Vorsitzenden

(2) einem stellvertretenden Vorsitzenden und

(3) einem Kassenwart.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten: den Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden oder den Kassenwart.

3. Der Vorstand vertritt den Verein und führt die Geschäfte des Vereins.

Er führt seine Ämter ehrenamtlich und unentgeltlich. Er kann besondere Aufgaben unter sich verteilen und Fachberater und Hilfsarbeiter hinzuziehen.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Alle Mitglieder haben das Vorschlagsrecht für die Kandidatur. Jedes Mitglied des Vorstandes wird einzeln gewählt.

5. Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Eine Wiederwahl des Vorstands ist möglich.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

 

§ 9  Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie außerdem zur Aufnahme von Krediten von mehr als 1000,- Euro (in Worten: eintausend Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

§ 10  Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sowie sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

(1) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.

(2) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

(3) Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes.

(4) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

(5) Erlass von Haus- und sonstigen Ordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind.

 

§ 11  Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

Die Vorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

§ 12  Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

(1) Wahl der Vorstandsmitglieder und des Kassenprüfers,

(2) Entgegennehmen des Jahresberichtes und des Kassenberichtes,

(3) Entlastung des Vorstandes,

(4) Beschlüsse über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge,

(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens jährlich statt. Sie ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin einzuberufen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn diese von mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird oder Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält.

4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die für die Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind, darunter mindestens zwei Vorstandsmitglieder.

6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

7. Abstimmungen und Wahl erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht ein anwesendes Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt.

8. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann nur ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

 

§ 13  Protokollierung von Beschlüssen

1. Von allen Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen.

2. Zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmt der Versammlungsleiter einen Schriftführer, der ein Protokoll aufzunehmen hat.

3. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisse festzuhalten; die Protokolle werden von einem der anwesenden Vorstandsmitglieder und vom Protokollführer unterschrieben.

 

§ 14  Kassenführung

1. Der Kassenwart besorgt die Kassengeschäfte im Rahmen der gefassten Beschlüsse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.

2. Alljährlich hat der Kassenwart bis zum 1.Februar dem Vorstand die Rechnungsabschlüsse des letzten Geschäftsjahres vorzulegen.

3. Mindestens ein Mitglied des Vereins überstimmt die Aufgabe des Kassenprüfers, das von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt wird.

4. Der Kassenprüfer überprüft nach Ablauf eines Rechnungsjahres den gesamten Rechnungsabschluss und erstattet über das Ergebnis der Prüfung einen schriftlichen Bericht, der in der Mitgliederversammlung zu verlesen ist. Der Bericht ist vom Kassenprüfer zu unterzeichen.

 

§ 15  Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliedversammlung erfolgen. In dieser Versammlung muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sein.

2. Nach dem Beschluss über die Auflösung werden drei Liquidatoren gewählt, die eine Aufstellung über das vorhandene Vereinsvermögen anzufertigen haben.

 

§ 16  Satzungsänderung

1. Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

2. Die Änderung oder die Ergänzung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

3. Etwaige redaktionelle Änderungen auf Grund von Verfügungen eines Gerichts oder anderer Behörden kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

4. Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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Download als Word-Datei (Thai), 40 KByte.

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